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Achtung Internetrecht!

Das Internet- unendliche Weiten. Wir befinden uns in den rechtlichen Gefilden des World Wide Web. Beileibe kein rechtsfreier Raum, auch wenn die offene Struktur so manchen zu diesen Trugschluss verleitet. Stattdessen wird auch das tägliche Geschehen im Internet vom deutschen Recht genauestens festgelegt. Dabei tangiert das Internetrecht verschiedene gültige Rechtsgebiete, u.a. das Marken- und Urheberrecht, das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Worauf soll man jedoch achten in dem Paragraphendschungel? Worauf muss man vor allem sein Augenmerk legen? Diese Fragen sollen die folgenden Erläuterungen zumindest grundlegend erklären, indem einige wichtige Eckpunkte der Rechtssicherheit behandelt werden. Dies sind jedoch nur Hinweise; wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte immer einen Anwalt konsultieren.

1. Dem Baby einen Namen geben:  Das Domainrecht

Beginnen wir von vorne und zwar bei den Domainnamen bzw. der URL. Wer kennt es nicht: man möchte einen neuen Internetauftritt starten und was ist? Die zutreffendsten, besten oder einprägsamsten Adressen sind schon vergeben. Was tun? Allzu oft muss man sich leider der Devise "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben" beugen. Zudem kann eine Domain entweder im Gewerbesektor markenrechtlich geschützt sein, oder im Privatsektor namensrechtlichen Schutz genießen. Dies kann den Vorteil haben, dass man den eigenen (Marken)Namen schützen kann. Andererseits kann dies auch von Nachteil sein, wenn dies ein anderer schon vorher getan hat. Wie genau wird jedoch ein marken- oder namensrechtlicher Schutz definiert? Hier einige Antworten.

Markenrechtlicher Schutz

Ein Markenname ist dann markenrechtlich geschützt, wenn er Teil der URL ist und im Markenregister des Deutschen Patent-Markenamt ist. Dabei hat derjenige Anrecht auf den Namen, der den Nachweis erbringen kann, dass er den längeren bzw. älteren Gebrauch des Namens innehat. Auch ein Unternehmenszeichen kann dabei einen Markenschutz erreichen, wenn dieses im Unternehmensverkehr benutzt wird. Bevor man also die Eintragung der eigenen Domain vornimmt, sollte man eine Überprüfung durchführen, ob der Domainname den Markenschutz oder die Rechte Dritter verletzt. Selbst, wenn ein anderes Gewerbe betrieben wird, kann es zu Problemen kommen, z.B. wenn man den Domainnamen "zeiss-schuhe.de" benutzen will (wegen dem Optikgerätehersteller Zeiss). Ganz ausgefuchste versuchten in der Vergangenheit, einfach mehr Traffic zu generieren, indem sie die bewusste Falschschreibweise bekannter Marken oder Domains als ihren eigenen Domainnamen einsetzten, wie z.B. "www.suddeutsche.de". Genug Gerichtsurteile haben auch hier gezeigt, dass schnell Schadensersatzansprüche drohen.

Abstand nehmen sollte man auch von Städte oder Ortsnamen in der eigenen Domain. Falls man jedoch ein Informationsportal über eine Stadt oder ähnliches geplant hat, sollte man auf der Seite einen gut sichtbaren Hinweis platzieren, dass dies nicht die offizielle Seite der betreffenden Stadt ist sowie die Nennung der URL der offiziellen Seite.

Das Markenrecht gilt zudem auch bei Werktiteln wie z.B. Titeln von Büchern, Filmen oder Zeitschriften.

Namensrechtlicher Schutz

Ein namensrechtlicher Schutz besteht bei "natürlichen Personen" d.h. Privatpersonen wie ich und du. Diesen Schutz erwirkt man schon bei der Geburt bzw. bei der Namensänderung infolge einer Heirat. Aber nicht nur die ursprünglichen Namen einer Person können geschützt sein, sondern auch Berufs- oder Künstlernamen. Dabei entsteht das Recht auf Namensschutz dann, wenn der Name erworben bzw. verwendet wird. Viele Schauspieler oder Musiker heißen auch nur Hinz oder Kunz und haben sich solch extravaganten Namen wie Mel Gibson oder Charlie Sheen erst später zugelegt. Will man also eine Fanseite für einen Prominenten gründen, sollte man das Management vorher um Erlaubnis bitten, da ansonsten Klagen drohen können. Ein Namensrecht gilt, wie schon oben erwähnt, auch bei Städte- und Gemeindebezeichnungen; aber auch bei staatlichen Einrichtungen wie z.B. Gerichten.

Abschließend gilt bei Namens- wie auch Markenrecht: fühlt man sich unsicher bzw. will man auf der sicheren Seite sein, sollte man sich nicht auf das doch meist unbestimmte Wissen verlassen, sondern einen spezialisierten Fachanwalt fragen.

2. Wer und was? Das Impressum

Jede Internetseite hat es (und braucht es): das Impressum. Nach §5 des Telemediengesetzes (TMG) ist das Impressum auch als Pflicht vorgeschrieben. Dabei werden genaue Vorgaben gemacht. Hier die wichtigsten. Das Impressum darf maximal zwei Ebenen unter der Startseite angeordnet sein. Tipp: Das Impressum am besten gleich auf der Startseite unterbringen. Es muss ja nicht in der Hauptnavigation auftauchen; der Footer reicht. Das Impressum muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für die Internetseite enthalten. Dazu kommt die Rechtsform und die Umsatzsteuer-ID. Außerdem müssen Angaben zum jeweiligen Register (Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister) und dazugehöriger Registrierungsnummer enthalten sein. Fehlen dürfen auch nicht Hinweise auf eine behördliche Zulassung. Bei AGs oder KGs sollten auch Hinweise auf Liquidation und Abwicklung auftauchen.

3. Der Schutz des geistigen Eigentums: Das Urheberrecht

Kommen wir nun zum liebsten Kind des Internetrechts: das Urheberrecht. Nicht erst seit den Abmahnungsfluten einschlägiger Anwaltskanzleien fassen viele das Urheberrecht lieber mit Samthandschuhen an. Das Internet verleitet durch die einfache Zugänglichkeit und den so einfachen Verbreitungsmöglichkeiten von Inhalten dazu, schnell mal ein Bild von Google hier einzubinden oder dort einen Textabsatz zu übernehmen. Nicht erst Guttenberg hat es vorgemacht. In allen Fällen drohen jedoch Abmahnungen mit empfindlichen Geldstrafen. Deshalb: nicht geeignet zum Nachahmen. Stattdessen sollte man lieber auf Portale wie "istockphoto.com" zurückgreifen und dort lizenzfreie Bilder erwerben. Das kostet meist nur wenige Euro und schont den Anwalt sowie die ständige Angst vor Abmahnungen.

Das Urheberrecht gilt natürlich auch bei Texten. Hier jedoch hat der Textklau doppelt negative Konsequenzen: nicht nur geistiges Eigentum anderer wird dabei geklaut, sondern man muss unweigerlich mit einer Herabstufung des Rankings bei den Suchmaschinen Google und den anderen rechnen, da man keine Unique Content verwendet. Eine kompetente Agentur für Suchmaschinenoptimierung legt gerade auf diesen Punkt ein großes Augenmerk.

Nicht selten kommt es auch vor, dass man als Webseitenbetreiber externe Links einbindet, um z.B. auf weiterführende Inhalte zu verweisen. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass sich das Angebot verändert, die Domain verkauft wird oder nach einiger Zeit rechtswidrige Inhalte auftauchen. Abhilfe schafft dabei ein Haftungsausschluss auf der eigenen Webseite; Vorlagen dazu findet man zuhauf im Internet. Mit einem Haftungsausschluss ist man sozusagen aus dem Schneider.

4. Des Datenschützer best friend: Die Datenschutzerklärung

Wo wären wir in Deutschland nur ohne den Datenschutz? Aus diesem Grund sollte man sich mit den Vorschriften und Bestimmungen zum Datenschutz genau auseinandersetzen. Bei jedem Bestellformular darf eine Datenschutzerklärung nicht fehlen, da Daten des Nutzers benutzt werden. In einer Datenschutzerklärung muss deshalb erklärt bzw. festgelegt werden, wie und in welchen Umfang die Verwendung der Daten stattfinden und wie die Daten geschützt werden. Eine Datenschutzerklärung muss deshalb auch leicht zugänglich sein, weshalb sie viele am Ende der Bestellung anbringen. Wichtig hierbei: der Kunde muss den Inhalten aktiv (meist mit einem Häkchen) zustimmen und es sollte eine Verlinkung bestehen, damit man die Datenschutzerklärung gleich als Pdf herunterladen kann. In der Erklärung müssen dann die folgenden Punkte enthalten sein:

    Benennung der gespeicherten personenbezogenen Daten (z.B. IP, Name, Adresse etc.)

    Art der Datensammlung

    Weitergabe an Dritte

    Auskunftsrecht

Auch hierfür existieren viele Vorlagen im Internet.

5. Widerruf nicht ausgeschlossen: die Widerrufsbelehrung

Auch im Internet ist jede Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufbar. Sie beginnt jedoch erst dann, wenn die Belehrung per Mail, Post oder Fax geschickt und beim Kunden eingetroffen ist. Ein Hinweis im Kleingedruckten oder den AGBs ist deshalb ein No Go. Am besten versendet man die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsabschlusses in Form eines PDF-Dokumentes mit Hinweisen auf das Widerrufsrecht. Inhalte sollten dabei sein:

    Hinweis auf Widerrufsrecht und wie Recht geltend gemacht werden kann

    Anschrift und Name der Kontaktperson, die Widerruf entgegennimmt

    erwünschte Form des Widerrufs (Text, Email, Post)

    Beginn und Ende der Widerrufsfrist

    Rechtsfolgen bei Widerruf

    Hinweis auf Tatsache, dass Widerrufsrecht erst mit Zusendung/Erhalt von Ware beginnt

6. Nur drei Buchstaben, aber viel dahinter: die AGBs

AGBs sind auf einer Webseite angeraten; falls man sie jedoch nicht einbindet, gilt das allgemeine Gesetz. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten alle Details zum Vertrag enthalten sein; die Form ist dabei jedoch egal. Theoretisch können die Inhalte auch handschriftlich verfasst sein. Wichtige Details, die in den AGBs enthalten sein sollten:

    Zahlungsbedingungen

    Lieferbedingungen

    Nutzungsrechte

    Gewährleistung

    Haftung bei Mängeln

    Gerichtsstand

Die AGBs können zwar per Mail versendet werden; eine bloße Zusendung reicht jedoch nicht aus. Der Kunde muss eindeutig den Inhalten zustimmen, z.B. durch das so beliebte Häkchen.

7. Kurze Checkliste für Online-Shop-Betreiber

Last but not least eine übersichtliche, aber dadurch auch kurze Checkliste zu den wichtigsten Punkten für Betreiber von Online-Shops. Es gibt zwar auch hier eine Fülle an gesetzlichen Regelungen; die wichtigsten (hoffentlich) hier:

    Das Verschicken der Widerrufsbelehrung nicht vergessen

    AGBs: darauf achten, dass kein Vertragsabschluss ohne Zustimmung der AGBs besteht und 

     deshalb auch der Versand nicht eingeleitet werden darf

    Genaue Beschreibung von Ablauf des Bestellvorgangs integrieren

    Preisangabeverordnung beachten: für den Vergleich der Verbraucher die Endpreise angeben

    Hinweis zu Versandkosten nicht vergessen

    Datenschutzerklärung

    E-Mail Bestätigung über Bestellung

Das sollte erst einmal genug sein zum weiten Feld des Internetrechts. Wer mehr oder speziellere Informationen benötigt, sollte sich an studierte und versierte Fachanwälte wenden.